Rezultat publicatTED — Licitații europene60112000·551570-2026
Germania – Servicii de transport rutier public – Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590
Anunțul 551570-2026 pentru Germania – Servicii de transport rutier public – Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590 este publicat de Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm și este încadrat la codul CPV 60112000.
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Den Zuschlag erhält das nach Maßgabe der § 127 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV wirtschaftlichste Angebot. Dieses bestimmt sich jeweils anhand des niedrigsten Wertungspreises gemäß Preisblatt/Kalkulationstabelle (Anlage A.2).
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München
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Câștigători și oferte12
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RBA Regionalbus Augsburg GmbH
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Description PROC
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314).
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2026-08-07+02:00
Dispatch time
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Official language
DEU
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152/2026
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Hauptplatz 22
Acord-cadru și sistem dinamic2
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Description LOT
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314). Die betreffenden Linien sollen ab dem 01.08.2027 gemeinsam mit weiteren zu vergebenden Leistungen in einem neuen Linienbündel vergeben werden. Da der bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag über die Leistungen auf den Linien 510/590 am 31.07.2026 (Linie 510) bzw. 31.12.2026 (Linie 590) ausläuft, droht vor dem 01.08.2027 jeweils eine Unterbrechung der Verkehrsleistungen. Zur Verhinderung dieser Unterbrechung beabsichtigt der Landkreis die Sicherstellung der Leistungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wege einer Notvergabe.
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Procedură și anunț13
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Germania – Servicii de transport rutier public – Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590
NOTICE type
can-standard
Clasificare CPV5
Classification cpv
60112000 | 60112000
Main classification LOT
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Review deadline description LOT
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist der Landkreis auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Landkreises, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. §§ 160, 161 GWB lautet wörtlich: § 160 Einleitung, Antrag „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ § 161 Form, Inhalt „(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen." Des Weiteren weist die Vergabestelle auf § 135 GWB hin. § 135 GWB lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Date de contact publicate în TED
18
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Textul integral publicat de TEDextinde
Den Zuschlag erhält das nach Maßgabe der § 127 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV wirtschaftlichste Angebot. Dieses bestimmt sich jeweils anhand des niedrigsten Wertungspreises gemäß Preisblatt/Kalkulationstabelle (Anlage A.2).
Vergabekammer Südbayern
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314).
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314). Die betreffenden Linien sollen ab dem 01.08.2027 gemeinsam mit weiteren zu vergebenden Leistungen in einem neuen Linienbündel vergeben werden. Da der bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag über die Leistungen auf den Linien 510/590 am 31.07.2026 (Linie 510) bzw. 31.12.2026 (Linie 590) ausläuft, droht vor dem 01.08.2027 jeweils eine Unterbrechung der Verkehrsleistungen. Zur Verhinderung dieser Unterbrechung beabsichtigt der Landkreis die Sicherstellung der Leistungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wege einer Notvergabe.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm
RBA Regionalbus Augsburg GmbH
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u.a. die §§ 160 ff. GWB. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist der Landkreis auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Landkreises, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. §§ 160, 161 GWB lautet wörtlich: § 160 Einleitung, Antrag „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ § 161 Form, Inhalt „(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen." Des Weiteren weist die Vergabestelle auf § 135 GWB hin. § 135 GWB lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#, #Besonders auch geeignet für:selbst#
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590
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Notvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 mit Bussen auf den Linien 510/590
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314). Die betreffenden Linien sollen ab dem 01.08.2027 gemeinsam mit weiteren zu vergebenden Leistungen in einem neuen Linienbündel vergeben werden. Da der bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag über die Leistungen auf den Linien 510/590 am 31.07.2026 (Linie 510) bzw. 31.12.2026 (Linie 590) ausläuft, droht vor dem 01.08.2027 jeweils eine Unterbrechung der Verkehrsleistungen. Zur Verhinderung dieser Unterbrechung beabsichtigt der Landkreis die Sicherstellung der Leistungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Wege einer Notvergabe.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Notvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. v. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über die Verkehrsleistungen auf den Linien 510/590 (vormals 9202/9314).
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