Anunțul 556145-2026 pentru Germania – Servicii de reparare şi de întreţinere a navelor – Wartungsvertrag PFIB este publicat de Helmholtz-Zentrum hereon GmbH și este încadrat la codul CPV 50241000.
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Wartungunsvertrag Helios G4 PFIB UXe für die Jahre 26/27; 27/28; 28/29 Zahlungsbedingung: Semi-Annual Billing / ARREARS BILLING Infoangebot: 68369
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Identifier LOT
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2026/06-51592
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Place performance street LOT
Max-Planck-Straße 1
Strategic procurement LOT
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Title LOT
Wartungsvertrag PFIB
Organizații și puncte de contact48
Organisation city addinfo LOT
Geesthacht
Organisation city buyer
Geesthacht
Organisation city revieworg LOT
Bonn
Organisation city ted esen
Bonn
Organisation city tenderer
Dreieich
Organisation contact point addinfo LOT
Vergabestelle
Organisation contact point buyer
Vergabestelle
Organisation country addinfo LOT
DEU
Organisation country buyer
Alte informații publicate32
Additional info PROC
#Bekanntmachungs-ID: CXU1YYDDYYHV0Y01# Allgemeine Einkaufsbedingungen des Hereons Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihres Angebotes die bei der Auftragsvergabe ausschließlich geltenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (einzusehen unter: www.hereon.de/AEB)[Stand: 02.04.2025] Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt der Bieter: a) dass Ihm bekannt ist, dass abweichende oder weitere eigene Vertragsbedingungen nicht zum Bestandteil des Vertrages werden und den Ausschluss des Angebotes von der Wertung zur Folge haben kann, b) dass von Ihm bei der Auftragsausführung die für Hereon geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten werden, c) dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachkommen ist, d) dass der Bieter die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhält und seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, e) dass der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende Umwelt-, Sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat bzw. wird, f) dass kein Interessenskonflikt bei der Beteiligung an diesem Vergabeverfahren bestehen wird, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. g) dass die ILO-Kernarbeitsnormen bei der Ausführung des Auftrags eingehalten wird. Desweitern erklärt der Bieter mit Abgabe seines Angebotes auf gesondertes Anfordern des Helmholtz-Zentrum hereon GmbH zu den Punkten a) bis g) die Entsprechenden Nachweise zu erbringen. Der Bieter versichert weiterhin, dass diese Erklärung auch für den Einsatz von Unterauftragnehmern gilt. Der Bieter ist sich bewusst, dass eine nicht fristgerechte oder unvollständige Abgabe der geforderten Erklärungen und Nachweise zum Ausschluss des Angebotes von der weiteren Wertung führt und das eine grob fahrlässige oder falsche Erklärung zur Eintragung in das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs führen kann. Mindestanforderungen Die Nichterfüllung einer der in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen oder KO Kriterium in der Wertungstabelle führt zu einem Ausschluss des Angebotes. Rechnungen Die Rechnungen sind mit durch die Anlieferungsstelle bestätigtem Lieferschein bei der Helmholtz-Zentrum hereon GmbH ausschließlich elektronisch gem. dem beiliegenden Dokument ("Anschreiben Lieferanten deutsch xRechnung") zu übermitteln. Die Bestellnummern sind auf dem Lieferschein sowie auf der Rechnung zu vermerken. Auf der Rechnung müssen zudem die Vergabenummer und das Lieferdatum vermerkt sein. Schriftwechsel zu Rechnungen ist ausschließlich per E-Mail über [email eliminat] zu führen. Hereon: Leitweg-ID 992-80187-74
Autoritate contractantă11
Authority main activity
education
Buyer city
Geesthacht
Buyer contact point
Vergabestelle
Buyer country
DEU
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Buyer email
[email eliminat]
Buyer identifier
992-80187-74
Buyer legal type
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Buyer name
Helmholtz-Zentrum hereon GmbH
Buyer post code
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Loc de executare9
Place of performance
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Geesthacht
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Geesthacht
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DEU
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DEU
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Câștigători și oferte11
Winner city
Dreieich
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[email eliminat]
Winner identifier
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Winner name
FEI Deutschland GmbH
Winner owner nationality
DEU
Winner post code
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Winner selection status
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Rezultate, atribuiri și contracte16
Award criterion description LOT
Preis
Award criterion name LOT
Preis
Award criterion number LOT
100.00000000
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Contract duration end date LOT
2029-06-16+02:00
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Contract identifier
1
Contract nature
services | services
Acord-cadru și sistem dinamic2
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Procedură și anunț12
Form type
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Legal basis
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Legal basis NOTICE
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Legal basis PROC
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NOTICE identifier
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NOTICE preferred publication date
2026-08-10T00:00:00+02:00
NOTICE subtype
29
NOTICE title
Germania – Servicii de reparare şi de întreţinere a navelor – Wartungsvertrag PFIB
NOTICE type
can-standard
NOTICE version
1
Clasificare CPV5
Classification cpv
50241000 | 50241000
Main classification LOT
50241000
Main classification PROC
50241000
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Valori2
Total value
283713
Total value CUR
EUR
Căi de atac1
Review deadline description LOT
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Wartungsvertrag PFIB
Preis
Wartungunsvertrag Helios G4 PFIB UXe für die Jahre 26/27; 27/28; 28/29 Zahlungsbedingung: Semi-Annual Billing / ARREARS BILLING Infoangebot: 68369
FEI Deutschland GmbH
Für unser Rasterelektronenmikroskop Helios G4 PFIB UXe muss ein Wartungsvertrag vergeben werden. Die Vergabe des Wartungsvertrages für das Gerät Helios G4 PFIB UXe erfolgt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV. Begründung Technische Alleinstellung / Ausschließlichkeitsrechte Das zu wartende System ist ein hochspezialisiertes Rasterelektronenmikroskop welches in unserer Werkstoffforschung zur Analyse verschiedener Materialen eingesetzt wird. Die Wartung, Instandhaltung sowie Softwarepflege kann ausschließlich durch den Hersteller erfolgen. Da nur der Hersteller dieser Anlage über folgendes Know How verfügt: - proprietärer Hard- und Softwarearchitektur - herstellerspezifischen Ersatzteilen und Kalibrierverfahren - fehlendem Zugang Dritter zu Diagnose- und Reparaturschnittstellen Des Weiteren findet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (neu 2023/1230 Umsetzung bis 20. Januar 2027) über Maschinen und Anlagen (MSR) Anwendung. Auswechselbaren Ausrüstungen und unvollständigen Maschinen (Maschinen- und Anlagenteilen) hat der Betreiber (Hereon) dieser Maschinen und Anlagen zur jeder Zeit die Konformität nach MSR sicherzustellen. (siehe auch HZG-GA Nr.:3/2005, DGUV Vorschrift 1, Betriebssicherheitsverordnung) Werden diese Maschinen und Anlagen durch Wartung, Instandsetzung, Umbau und Erweiterung geändert, ist die Konformität erneut zu prüfen und zu bewerten, welches ein umfangreiches Konformitätsprüfungsverfahren nach sich zieht. Auf dieses Verfahren kann nur vom ursprünglichen Verfasser der Konformitätserklärung verzichtet werden, so ihm der Umfang der eventuellen Änderung etc. bekannt sind. Werden besagte Arbeiten durch Andere durchgeführt, ist dieses Verfahren erneut anzuwenden, welches wiederum Folgekosten erwarten lässt. Deshalb wird zur nachhaltigen Sicherstellung der Systemsicherheit und der wesentlichen Verringerung von kostensensiblen Risikopotenzialen (Maschinenausfall, Fehlfunktionen, Kompatibilitätsprobleme, höherer Umstellungsaufwand, Folgekosten) die Beauftragung des Herstellers dieser komplexen Maschinen und Anlagen als technisch erforderlich und wirtschaftlich optimal bewertet. Somit würde ein Wechsel zwangsläufig zu einem Verlust der CE Konformität, Funktionssicherheit sowie der Validität der Messergebnisse führen, diese sind sachlich gerechtfertigte Gründe und somit liegt keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes vor. Fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen Ein Wettbewerb ist aus technischen Gründen nicht vorhanden, da kein anderer Marktteilnehmer in der Lage ist: - die Wartung gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen, - Originalersatzteile bereitzustellen, - sicherheitsrelevante Updates und Systemfreigaben zu gewährleisten. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV. Unverhältnismäßigkeit von Alternativen Eine Neubeschaffung oder der Austausch gegen ein alternatives System stellt, gemäß der Markterkundung keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dar, da: - erhebliche Investitionskosten entstehen würden, - bestehende Forschungs-/Arbeitsprozesse beeinträchtigt würden, - eine umfangreiche Requalifizierung bzw. eine neue Konformitätserklärung notwendig wäre, siehe Maschinenrichtline Somit sind auch gemäß den oben ausgeführten Begründungen die Voraussetzung des §14 Abs. 6 erfüllt es liegen keine künstlichen Einschränkungen des Wettbewerbes vor. Die Einschränkungen sind alle sachlich gerechtfertigt. Rechtsprechung Die gewählte Verfahrensart steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung: - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - VII-Verg 47/15 ? Technische Alleinstellung kann ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb rechtfertigen, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen. - OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 - Verg 23/10 ? Wartungsleistungen für komplexe technische Systeme dürfen ausnahmsweise direkt beim Hersteller vergeben werden, wenn Know-how und Rechte Dritter fehlen. Ergebnis Somit sind alle Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfüllt. Ein Wettbewerb ist objektiv ausgeschlossen und die Beauftragung eines anderen Unternehmens würde zu erheblichen technischen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Helmholtz-Zentrum hereon GmbH
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
FEI Deutschland GmbH, 63303 Dreieich
#Bekanntmachungs-ID: CXU1YYDDYYHV0Y01# Allgemeine Einkaufsbedingungen des Hereons Bitte beachten Sie bei der Erstellung Ihres Angebotes die bei der Auftragsvergabe ausschließlich geltenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (einzusehen unter: www.hereon.de/AEB)[Stand: 02.04.2025] Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt der Bieter: a) dass Ihm bekannt ist, dass abweichende oder weitere eigene Vertragsbedingungen nicht zum Bestandteil des Vertrages werden und den Ausschluss des Angebotes von der Wertung zur Folge haben kann, b) dass von Ihm bei der Auftragsausführung die für Hereon geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten werden, c) dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachkommen ist, d) dass der Bieter die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhält und seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, e) dass der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende Umwelt-, Sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat bzw. wird, f) dass kein Interessenskonflikt bei der Beteiligung an diesem Vergabeverfahren bestehen wird, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. g) dass die ILO-Kernarbeitsnormen bei der Ausführung des Auftrags eingehalten wird. Desweitern erklärt der Bieter mit Abgabe seines Angebotes auf gesondertes Anfordern des Helmholtz-Zentrum hereon GmbH zu den Punkten a) bis g) die Entsprechenden Nachweise zu erbringen. Der Bieter versichert weiterhin, dass diese Erklärung auch für den Einsatz von Unterauftragnehmern gilt. Der Bieter ist sich bewusst, dass eine nicht fristgerechte oder unvollständige Abgabe der geforderten Erklärungen und Nachweise zum Ausschluss des Angebotes von der weiteren Wertung führt und das eine grob fahrlässige oder falsche Erklärung zur Eintragung in das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs führen kann. Mindestanforderungen Die Nichterfüllung einer der in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen oder KO Kriterium in der Wertungstabelle führt zu einem Ausschluss des Angebotes. Rechnungen Die Rechnungen sind mit durch die Anlieferungsstelle bestätigtem Lieferschein bei der Helmholtz-Zentrum hereon GmbH ausschließlich elektronisch gem. dem beiliegenden Dokument ("Anschreiben Lieferanten deutsch xRechnung") zu übermitteln. Die Bestellnummern sind auf dem Lieferschein sowie auf der Rechnung zu vermerken. Auf der Rechnung müssen zudem die Vergabenummer und das Lieferdatum vermerkt sein. Schriftwechsel zu Rechnungen ist ausschließlich per E-Mail über [email eliminat] zu führen. Hereon: Leitweg-ID 992-80187-74
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
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Loturi TED
1
2026/06-51592
Wartungsvertrag PFIB
Wartungunsvertrag Helios G4 PFIB UXe für die Jahre 26/27; 27/28; 28/29 Zahlungsbedingung: Semi-Annual Billing / ARREARS BILLING Infoangebot: 68369
50241000 — Servicii de reparare si intretinere
Rezultate și atribuiri TED
LOT-0001283.713,00 EUR
Câștigător: FEI Deutschland GmbH · CUI 49 (0) 61 03-408-0
Contract 11 oferte primite
Detalii licitație
Descriere
Wartungunsvertrag Helios G4 PFIB UXe für die Jahre 26/27; 27/28; 28/29 Zahlungsbedingung: Semi-Annual Billing / ARREARS BILLING Infoangebot: 68369
Căutări relevante pentru 556145-2026
Legături interne utile pentru CPV, autoritate și expresiile principale din denumirea procedurii.
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Organisation name tenderer
FEI Deutschland GmbH
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Wartungunsvertrag Helios G4 PFIB UXe für die Jahre 26/27; 27/28; 28/29 Zahlungsbedingung: Semi-Annual Billing / ARREARS BILLING Infoangebot: 68369
Direct award justification PROC
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Direct award justification text PROC
Für unser Rasterelektronenmikroskop Helios G4 PFIB UXe muss ein Wartungsvertrag vergeben werden. Die Vergabe des Wartungsvertrages für das Gerät Helios G4 PFIB UXe erfolgt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV. Begründung Technische Alleinstellung / Ausschließlichkeitsrechte Das zu wartende System ist ein hochspezialisiertes Rasterelektronenmikroskop welches in unserer Werkstoffforschung zur Analyse verschiedener Materialen eingesetzt wird. Die Wartung, Instandhaltung sowie Softwarepflege kann ausschließlich durch den Hersteller erfolgen. Da nur der Hersteller dieser Anlage über folgendes Know How verfügt: - proprietärer Hard- und Softwarearchitektur - herstellerspezifischen Ersatzteilen und Kalibrierverfahren - fehlendem Zugang Dritter zu Diagnose- und Reparaturschnittstellen Des Weiteren findet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (neu 2023/1230 Umsetzung bis 20. Januar 2027) über Maschinen und Anlagen (MSR) Anwendung. Auswechselbaren Ausrüstungen und unvollständigen Maschinen (Maschinen- und Anlagenteilen) hat der Betreiber (Hereon) dieser Maschinen und Anlagen zur jeder Zeit die Konformität nach MSR sicherzustellen. (siehe auch HZG-GA Nr.:3/2005, DGUV Vorschrift 1, Betriebssicherheitsverordnung) Werden diese Maschinen und Anlagen durch Wartung, Instandsetzung, Umbau und Erweiterung geändert, ist die Konformität erneut zu prüfen und zu bewerten, welches ein umfangreiches Konformitätsprüfungsverfahren nach sich zieht. Auf dieses Verfahren kann nur vom ursprünglichen Verfasser der Konformitätserklärung verzichtet werden, so ihm der Umfang der eventuellen Änderung etc. bekannt sind. Werden besagte Arbeiten durch Andere durchgeführt, ist dieses Verfahren erneut anzuwenden, welches wiederum Folgekosten erwarten lässt. Deshalb wird zur nachhaltigen Sicherstellung der Systemsicherheit und der wesentlichen Verringerung von kostensensiblen Risikopotenzialen (Maschinenausfall, Fehlfunktionen, Kompatibilitätsprobleme, höherer Umstellungsaufwand, Folgekosten) die Beauftragung des Herstellers dieser komplexen Maschinen und Anlagen als technisch erforderlich und wirtschaftlich optimal bewertet. Somit würde ein Wechsel zwangsläufig zu einem Verlust der CE Konformität, Funktionssicherheit sowie der Validität der Messergebnisse führen, diese sind sachlich gerechtfertigte Gründe und somit liegt keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes vor. Fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen Ein Wettbewerb ist aus technischen Gründen nicht vorhanden, da kein anderer Marktteilnehmer in der Lage ist: - die Wartung gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen, - Originalersatzteile bereitzustellen, - sicherheitsrelevante Updates und Systemfreigaben zu gewährleisten. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV. Unverhältnismäßigkeit von Alternativen Eine Neubeschaffung oder der Austausch gegen ein alternatives System stellt, gemäß der Markterkundung keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dar, da: - erhebliche Investitionskosten entstehen würden, - bestehende Forschungs-/Arbeitsprozesse beeinträchtigt würden, - eine umfangreiche Requalifizierung bzw. eine neue Konformitätserklärung notwendig wäre, siehe Maschinenrichtline Somit sind auch gemäß den oben ausgeführten Begründungen die Voraussetzung des §14 Abs. 6 erfüllt es liegen keine künstlichen Einschränkungen des Wettbewerbes vor. Die Einschränkungen sind alle sachlich gerechtfertigt. Rechtsprechung Die gewählte Verfahrensart steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung: - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - VII-Verg 47/15 ? Technische Alleinstellung kann ein Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb rechtfertigen, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen. - OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 - Verg 23/10 ? Wartungsleistungen für komplexe technische Systeme dürfen ausnahmsweise direkt beim Hersteller vergeben werden, wenn Know-how und Rechte Dritter fehlen. Ergebnis Somit sind alle Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfüllt. Ein Wettbewerb ist objektiv ausgeschlossen und die Beauftragung eines anderen Unternehmens würde zu erheblichen technischen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).