Anunțul 560062-2026 pentru Austria – Incubatoare – 6213 - Trockenschränke und Inkubatoren este publicat de Medizinische Universität Wien și este încadrat la codul CPV 33152000.
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Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH Wien) das Projekt CPM (Center for Precision Medicine). In dem Forschungsgebäude AKH CPM wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet.Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens 6213 -Trockenschränke und Inkubatoren die hierfür erforderlichen Leistungen zur nicht-ortsfesten (mobilen) Labortechnik beschafft werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung (Kauf), Montage/Installation und Inbetriebnahme von Trockenschränke und Inkubatoren im Rahmen des gegenständlichen Projekts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
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6213 - Trockenschränke und Inkubatoren
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Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH Wien) das Projekt CPM (Center for Precision Medicine). In dem Forschungsgebäude AKH CPM wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet.Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens 6213 -Trockenschränke und Inkubatoren die hierfür erforderlichen Leistungen zur nicht-ortsfesten (mobilen) Labortechnik beschafft werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung (Kauf), Montage/Installation und Inbetriebnahme von Trockenschränke und Inkubatoren im Rahmen des gegenständlichen Projekts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
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2026-08-11+02:00
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Rezultate, atribuiri și contracte10
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Procedură și anunț11
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Date de contact publicate în TED
10
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Textul integral publicat de TEDextinde
Gem § 78 Abs 1 Z 8 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde.
Billigstbieterprinzip
6213 - Trockenschränke und Inkubatoren
Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn diese im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH Wien) das Projekt CPM (Center for Precision Medicine). In dem Forschungsgebäude AKH CPM wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet.Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens 6213 -Trockenschränke und Inkubatoren die hierfür erforderlichen Leistungen zur nicht-ortsfesten (mobilen) Labortechnik beschafft werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung (Kauf), Montage/Installation und Inbetriebnahme von Trockenschränke und Inkubatoren im Rahmen des gegenständlichen Projekts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 auszuschließen wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).Die Auftraggeberin wird weiters über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bieter*innen und deren Subunternehmer*innen eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Bundesverwaltungsgericht
Unternehmen werden ausgeschlossen gem § 78 Abs 1Z 11 BVergG 2018 wenn versucht wurde, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht wurde, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt hat, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht wurde, solche Informationen zu übermitteln. Angebote können gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden werden, wenn Bieter:innen es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden
Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei dem*der Bieter*in um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers. Die Strafregisterauszüge sind nur von handelsrechtlichen Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern vorzulegen (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018), wobei diese von Prokuristen und Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Beibringung nicht erforderlich ist.
Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Gem § 78 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn ein Interessenskonflikt gem § 26 BVergG 2018 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann.
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6213 - Trockenschränke und Inkubatoren
până la 14 sept. 2026, 11:00
Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH Wien) das Projekt CPM (Center for Precision Medicine). In dem Forschungsgebäude AKH CPM wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet.Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens 6213 -Trockenschränke und Inkubatoren die hierfür erforderlichen Leistungen zur nicht-ortsfesten (mobilen) Labortechnik beschafft werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung (Kauf), Montage/Installation und Inbetriebnahme von Trockenschränke und Inkubatoren im Rahmen des gegenständlichen Projekts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
33152000 — Echipamente medicale, produse farmaceutice si produse de ingrijire personala
Durată: 5 MONTH
Detalii licitație
Descriere
Die Medizinische Universität Wien (MedUni Wien) errichtet am Standort Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH Wien) das Projekt CPM (Center for Precision Medicine). In dem Forschungsgebäude AKH CPM wird an einer raschen, präzisen und personalisierten Therapie auf Basis von individuellen Genanalysen geforscht und an der zukunftsweisenden Nutzung von maßgeschneiderten Therapien unter Berücksichtigung modernster Technologien gearbeitet.Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens 6213 -Trockenschränke und Inkubatoren die hierfür erforderlichen Leistungen zur nicht-ortsfesten (mobilen) Labortechnik beschafft werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung (Kauf), Montage/Installation und Inbetriebnahme von Trockenschränke und Inkubatoren im Rahmen des gegenständlichen Projekts. Es wird darauf hingewiesen, dass das Leistungsverzeichnis ausschließlich elektronisch direkt auf der Beschaffungsplattform auszufüllen ist.
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Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.