Anunțul 564560-2026 pentru Germania – Alte surse de alimentare şi de distribuţie a energiei electrice – Konzession für den Betrieb eines Fernwärmeversorgungsnetzes este publicat de Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart și este încadrat la codul CPV 65400000.
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Phase 1 – Teilnahmewettbewerb Die Einleitung des Verfahrens erfolgt mit der Veröffentlichung der europaweiten Bekanntmachung zur Konzessionsvergabe und Bereitstellung der Vergabeunterlagen. Mit der Konzessionsbekanntmachung fordert der Konzessionsgeber alle an der Konzession interessierten Unternehmen auf, einen Teilnahmeantrag einzureichen (Aufruf zum Teilnahmewettbewerb); Sofern die interessierten Unternehmen Fragen zu den den Teilnahmewettbewerb betreffenden Unterlagen, dem Konzessionsgegenstand oder dem Verfahren haben, können sie bis 10 Kalendertage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge über die Vergabeplattform Auskünfte erbitten; Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Teilnahmeanträge; Prüfung und Auswertung der Teilnahmeanträge entsprechend der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen (u.a. Eignungskriterien) sowie Bestimmung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber (Abschluss Teilnahmewettbewerb) Für den Teilnahmewettbewerb gelten die „Bewerbungsbedingungen (Teilnahmewettbewerb)“, die Gegenstand der im Teilnahmewettbewerb veröffentlichten Vergabeunterlagen sind. Phase 2 – Angebots und Verhandlungsphase Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anfang Angebotsphase); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Erstangebote; Einladung zu Verhandlungsgesprächen; Verhandlungsgespräche (und ggf. weitere Verhandlungsrunden); Ggf. Konsolidierung der Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Verhandlungen; Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe (BAFO); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) finalen Angebote; Prüfung und Wertung der Angebote; Informationsschreiben nach § 134 GWB; Zuschlagserteilung und Ende des Verfahrens. Für die Angebots- und Verhandlungsphase gelten die „Angebotsbedingungen (Angebots- und Verhandlungsphase)“. Mit seinen Angeboten darf der Bieter Änderungen respektive Verhandlungsvorschläge zum Konzessionsvertrag einreichen. Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen/„zwingend zu erfüllende Kriterien“ und Zuschlagskriterien. Ausführungsbedingungen: Mit ihrem Teilnahmeantrag und auch aktualisiert mit ihrem finalen Angebot abzugeben ist: - eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 (Drittstaatensubventionsverordnung); hierfür stellt die Kommission ein Online-Formular zur Verfügung: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation/practical-information_en. Dort können sich auch Unternehmen registrieren, um entsprechende Dokumente versenden zu können. Spätestens mit dem ersten Konzessionsvertragsangebot vorzulegen ist: - die Verpflichtungserklärung zur Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Die Zahlung der Konzessionsabgaben, wie in § 18 des Konzessionsvertragsentwurfs vorgesehen, ist ein „zwingend zu erfüllendes Kriterium“ (Mindestanforderung). Bieter, die die Zahlung der Konzessionsabgabe nach § 18 des Konzessionsvertrags vorgesehen, verweigern, werden von dem Konzessionsverfahren ausgeschlossen.
Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
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Einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als drei Monate am Ende der Frist für den Teilnahmeantrag.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
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Konzession für den Betrieb eines Fernwärmeversorgungsnetzes
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Organizații și puncte de contact83
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Autoritate contractantă13
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Buyer contact point
Dienstleistungszentrum Bauvertragswesen
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Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
Alte informații publicate24
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Zentrale Elemente des Verfahrens: Die Konzessionsvergabe erfolgt als EU-weites Verfahren gemäß der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU. Gemäß § 152 GWB i.V.m. § 12 Abs. 1 KonzVgV ist das Konzessionsvergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs grundsätzlich frei gestaltbar. Vor diesem Hintergrund wird das Verfahren in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb strukturiert, um einen transparenten, wettbewerblichen und mehrstufigen Ablauf sicherzustellen.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Konzession für die Erhaltung, den Ausbau und den Betrieb eines Fernwärmeversorgungssystems in einem Teilgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, verbunden mit der Gestattung der Nutzung von Grundstücken der Landeshauptstadt Stuttgart, deren Nutzung für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes erforderlich ist, insbesondere von Wegegrundstücken. Das Konzessionsgebiet erstreckt sich auf das Netzgebiet des bestehenden Fernwärmenetzes, das im Eigentum der EnBW AG steht und derzeit von dieser betrieben wird, und angrenzende Gebiete, die sich nach der kommunalen Wärmeplanung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Fernwärmeversorgung eignen. Ein vertraglicher Eigentumsverschaffungsanspruch der Landeshauptstadt Stuttgart in Bezug auf das Netz, den die Stadt an einen Neukonzessionär abtreten könnte, besteht bisher nicht (BGH, Urteil v. 05.12.2023 – KZR 101/20). Der Konzessionär trägt die Verantwortung dafür, dass das Nutzungsrecht zur Erbringung der Leistungen von ihm und auf seine Kosten eingeholt wird. Sämtliche Bewerber/Bieter, deren Eignung im Teilnahmewettbewerb festgestellt wurde, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl findet insoweit nicht statt. Vor der Ausschreibung der Konzession hat eine Markterkundung stattgefunden, an der mehrere Unternehmen beteiligt wurden. Mehr Informationen über das Fernwärmenetz als in diesem Verfahren wurden den beteiligten Unternehmen hierfür nicht übermittelt.
Procedură și anunț13
Form type
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Legal basis
32014L0023
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NOTICE title
Germania – Alte surse de alimentare şi de distribuţie a energiei electrice – Konzession für den Betrieb eines Fernwärmeversorgungsnetzes
Preisgünstigkeit der Fernwärmeversorgung, erreichbare Gesamtpunktzahl: 650 Unterteilt in I.1 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall 160 kW Bestellleistung und 288.000 kWh/a Verbrauch, max. 200 Punkte; I.2 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall Bestellleistung 15 kW und 27.000 kWh/a Verbrauch, max. 50; I.3 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall Bestellleistung 15 kW und 27.000 kWh/a Verbrauch, max. 100 Punkte, I.4 Preisanpassungsformeln, max. 300 Punkte Weitere Details sind dem Dokument Zuschlags-/ Wertungskriterien zu entnehmen, das in Phase 2 zur Verfügung gestellt wird. Im Kriterium Preisgünstigkeit der Fernwärmeversorgung müssen mindestens 400 Punkte erreicht werden (Mindestpunktzahl). Bieter, die bei diesem Kriterium den Mindestwert von 400 Wertungspunkten nicht erreichen, werden ausgeschlossen.
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Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Date de contact publicate în TED
25
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Textul integral publicat de TEDextinde
Konzession für den Betrieb eines Fernwärmeversorgungsnetzes
Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gesamtschuldnerischer Haftung. Es sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft anzugeben, eines davon ist als bevollmächtigter Vertreter zu benennen.
Erklärung über den mittleren Gesamtumsatz (netto) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Zentrale Elemente des Verfahrens: Die Konzessionsvergabe erfolgt als EU-weites Verfahren gemäß der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU. Gemäß § 152 GWB i.V.m. § 12 Abs. 1 KonzVgV ist das Konzessionsvergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs grundsätzlich frei gestaltbar. Vor diesem Hintergrund wird das Verfahren in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb strukturiert, um einen transparenten, wettbewerblichen und mehrstufigen Ablauf sicherzustellen.
Angabe zur Personalausstattung Beschäftigtenzahl / Arbeitskräfte im Bereich Betrieb von Fernwärmeleitungen im Mittel der letzten drei Kalenderjahre: o Leitungspersonal o Ingenieure o Anlagenmechaniker o Meister/Netzmeister Fernwärme o Spezialisten für Überwachungstechnik
Erreichbare Gesamtpunktzahl: 3400 Unterteilt in: Klimaschutz / Umweltverträglichkeit, max. 850; Ausgestaltung der Endschaftsregelungen entsprechend § 23 bis § 25 des Konzessionsvertragsentwurfs, max. 600; Ausgestaltung der Wegenutzung, max. 550; Abnahmepflicht für umweltschonend erzeugte Wärme / Preistransparenz, max. 300; Abnahmepflicht für umweltschonend erzeugte Wärme / Preistransparenz, max. 300; Versorgungssicherheit, max. 300; Umfang der Anschluss- und Versorgungsverpflichtung im bestehenden Netzgebiet entsprechend § 3 des Konzessionsvertragsentwurfs, max. 200; Umfang und Ausgestaltung der Regelungen entsprechend den §§ 27, 28 und 29 des Konzessionsvertragsentwurfs der LHS zum Kontrollwechsel, zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag und zur Übertragung des Eigentums an den Fernwärmeversorgungsanlagen, max. 150; Technische Sicherheit / Ungefährlichkeit des Netzbetriebs, max. 50; Verbraucherfreundlichkeit, max. 50; Umfang der Übernahme einer allgemeinen Betriebspflicht entsprechend § 7 des Konzessionsvertragsentwurfs, max. 25; Umfang der Übernahme der Verpflichtung zur Informationsbereitstellung entsprechend § 11 des Konzessionsvertragsentwurfs, max. 25 Weitere Details sind dem Dokument Zuschlags-/ Wertungskriterien zu entnehmen, das in Phase 2 zur Verfügung gestellt wird.
Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Konzession für die Erhaltung, den Ausbau und den Betrieb eines Fernwärmeversorgungssystems in einem Teilgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, verbunden mit der Gestattung der Nutzung von Grundstücken der Landeshauptstadt Stuttgart, deren Nutzung für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes erforderlich ist, insbesondere von Wegegrundstücken. Das Konzessionsgebiet erstreckt sich auf das Netzgebiet des bestehenden Fernwärmenetzes, das im Eigentum der EnBW AG steht und derzeit von dieser betrieben wird, und angrenzende Gebiete, die sich nach der kommunalen Wärmeplanung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Fernwärmeversorgung eignen. Ein vertraglicher Eigentumsverschaffungsanspruch der Landeshauptstadt Stuttgart in Bezug auf das Netz, den die Stadt an einen Neukonzessionär abtreten könnte, besteht bisher nicht (BGH, Urteil v. 05.12.2023 – KZR 101/20). Der Konzessionär trägt die Verantwortung dafür, dass das Nutzungsrecht zur Erbringung der Leistungen von ihm und auf seine Kosten eingeholt wird. Sämtliche Bewerber/Bieter, deren Eignung im Teilnahmewettbewerb festgestellt wurde, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl findet insoweit nicht statt. Vor der Ausschreibung der Konzession hat eine Markterkundung stattgefunden, an der mehrere Unternehmen beteiligt wurden. Mehr Informationen über das Fernwärmenetz als in diesem Verfahren wurden den beteiligten Unternehmen hierfür nicht übermittelt.
Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Phase 1 – Teilnahmewettbewerb Die Einleitung des Verfahrens erfolgt mit der Veröffentlichung der europaweiten Bekanntmachung zur Konzessionsvergabe und Bereitstellung der Vergabeunterlagen. Mit der Konzessionsbekanntmachung fordert der Konzessionsgeber alle an der Konzession interessierten Unternehmen auf, einen Teilnahmeantrag einzureichen (Aufruf zum Teilnahmewettbewerb); Sofern die interessierten Unternehmen Fragen zu den den Teilnahmewettbewerb betreffenden Unterlagen, dem Konzessionsgegenstand oder dem Verfahren haben, können sie bis 10 Kalendertage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge über die Vergabeplattform Auskünfte erbitten; Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Teilnahmeanträge; Prüfung und Auswertung der Teilnahmeanträge entsprechend der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen (u.a. Eignungskriterien) sowie Bestimmung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber (Abschluss Teilnahmewettbewerb) Für den Teilnahmewettbewerb gelten die „Bewerbungsbedingungen (Teilnahmewettbewerb)“, die Gegenstand der im Teilnahmewettbewerb veröffentlichten Vergabeunterlagen sind. Phase 2 – Angebots und Verhandlungsphase Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anfang Angebotsphase); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Erstangebote; Einladung zu Verhandlungsgesprächen; Verhandlungsgespräche (und ggf. weitere Verhandlungsrunden); Ggf. Konsolidierung der Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Verhandlungen; Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe (BAFO); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) finalen Angebote; Prüfung und Wertung der Angebote; Informationsschreiben nach § 134 GWB; Zuschlagserteilung und Ende des Verfahrens. Für die Angebots- und Verhandlungsphase gelten die „Angebotsbedingungen (Angebots- und Verhandlungsphase)“. Mit seinen Angeboten darf der Bieter Änderungen respektive Verhandlungsvorschläge zum Konzessionsvertrag einreichen. Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen/„zwingend zu erfüllende Kriterien“ und Zuschlagskriterien. Ausführungsbedingungen: Mit ihrem Teilnahmeantrag und auch aktualisiert mit ihrem finalen Angebot abzugeben ist: - eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 (Drittstaatensubventionsverordnung); hierfür stellt die Kommission ein Online-Formular zur Verfügung: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation/practical-information_en. Dort können sich auch Unternehmen registrieren, um entsprechende Dokumente versenden zu können. Spätestens mit dem ersten Konzessionsvertragsangebot vorzulegen ist: - die Verpflichtungserklärung zur Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Die Zahlung der Konzessionsabgaben, wie in § 18 des Konzessionsvertragsentwurfs vorgesehen, ist ein „zwingend zu erfüllendes Kriterium“ (Mindestanforderung). Bieter, die die Zahlung der Konzessionsabgabe nach § 18 des Konzessionsvertrags vorgesehen, verweigern, werden von dem Konzessionsverfahren ausgeschlossen.
Beschaffungsstelle
Preisgünstigkeit der Fernwärmeversorgung, erreichbare Gesamtpunktzahl: 650 Unterteilt in I.1 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall 160 kW Bestellleistung und 288.000 kWh/a Verbrauch, max. 200 Punkte; I.2 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall Bestellleistung 15 kW und 27.000 kWh/a Verbrauch, max. 50; I.3 Wärmepreis, Angabe für den Abnahmefall Bestellleistung 15 kW und 27.000 kWh/a Verbrauch, max. 100 Punkte, I.4 Preisanpassungsformeln, max. 300 Punkte Weitere Details sind dem Dokument Zuschlags-/ Wertungskriterien zu entnehmen, das in Phase 2 zur Verfügung gestellt wird. Im Kriterium Preisgünstigkeit der Fernwärmeversorgung müssen mindestens 400 Punkte erreicht werden (Mindestpunktzahl). Bieter, die bei diesem Kriterium den Mindestwert von 400 Wertungspunkten nicht erreichen, werden ausgeschlossen.
„Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ (als Nachweis eines unionsrechtlichen Zuschlagsverbotes)
Einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als drei Monate am Ende der Frist für den Teilnahmeantrag.
Nachweis des Bestehens einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR- oder GPA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Vergabestelle Landeshauptstadt Stuttgart
Vergabekammer Baden-Württemberg
Es gelten die Ausschlussgründe nach §§ 123-126 GWB.
Angabe mindestens einer vergleichbaren Referenz (MINDESTANFORDERUNG) aus den letzten drei abgeschlossenen Jahren über die Erfüllung vergleichbarer Aufträge bzw. Konzessionen (darunter auch reiner Wegenutzungsverträge) für Betrieb und Versorgung von komplexen Fernwärmesystemen. Vergleichbar ist hierbei eine Referenz, die belegt, dass der Bieter Erfahrungen mit dem Betrieb von komplexen Fernwärmesystemen aufweist. Als Referenz ist hierbei ein zusammenhängendes Wärmenetz zu verstehen, in welchem die folgende Anzahl der Wärmeabnehmer und der folgenden bereitgestellten Wärmemenge erreicht wird: Anzahl der Wärmeabnehmer: mindestens 10.000 (MINDESTANFORDERUNG) Bereitgestellte jährliche Wärmemenge: mindestens 300 GWh/a oder mehr (MINDESTANFORDERUNG) Es sind folgende Angaben zu machen: o Leistungszeitraum o Umfang der Tätigkeit, grobe Skizzierung der durchgeführten Aufgaben o Ansprechpartner des damaligen Auftraggebers/Konzessionsgebers (Angabe entfällt, wenn kein öffentlicher Auftraggeber) o Anzahl der Wärmeabnehmer: 10.000 oder mehr o Bereitgestellte jährliche Wärmemenge: 300 GWh/a oder mehr Es ist nicht erforderlich, ergänzende Unterlagen zu den Referenzen mit dem Angebot einzureichen. Dem Auftraggeber genügen Eigenangaben.
KonzVgV
Der öffentliche Auftraggeber behält sich vor, den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
Erklärung über den mittleren Umsatz (netto) im Bereich der mit der vorliegenden Konzession vergleichbaren Tätigkeiten in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Vergleichbar ist der Betrieb von Fernwärmenetzen und die Versorgung von Abnehmern mit Wärme aus solchen Netzen. MINDESTANFORDERUNG: 40 Mio. EUR mittlerer Umsatz des Unternehmens im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Betrieb von Fernwärmenetzen und der Versorgung von Abnehmern mit Wärme aus solchen Netzen) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Nachweis von Zertifizierungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wärmenetzen: o TSM AGFW FW 1000 (technisches Sicherheitsmanagementsystem) oder eine plausible Darlegung, dass die materiellen Anforderungen für die Erteilung dieses Zertifikats erfüllt sind. o ISO 9001 (Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme) o ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz) o AGFW FW 602 (Planung, Bau, Betrieb von Fernwärmenetzen) oder eine plausible Darlegung, dass die materiellen Anforderungen für die Erteilung dieses Zertifikats erfüllt sind. o AGFW FW 603 (Instandhaltung von Fernwärmenetzen) oder eine plausible Darlegung, dass die materiellen Anforderungen für die Erteilung dieses Zertifikats erfüllt sind.
Geschäftsbericht bzw. Jahresabschluss für die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
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Konzession für den Betrieb eines Fernwärmeversorgungsnetzes
Phase 1 – Teilnahmewettbewerb Die Einleitung des Verfahrens erfolgt mit der Veröffentlichung der europaweiten Bekanntmachung zur Konzessionsvergabe und Bereitstellung der Vergabeunterlagen. Mit der Konzessionsbekanntmachung fordert der Konzessionsgeber alle an der Konzession interessierten Unternehmen auf, einen Teilnahmeantrag einzureichen (Aufruf zum Teilnahmewettbewerb); Sofern die interessierten Unternehmen Fragen zu den den Teilnahmewettbewerb betreffenden Unterlagen, dem Konzessionsgegenstand oder dem Verfahren haben, können sie bis 10 Kalendertage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge über die Vergabeplattform Auskünfte erbitten; Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Teilnahmeanträge; Prüfung und Auswertung der Teilnahmeanträge entsprechend der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen (u.a. Eignungskriterien) sowie Bestimmung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber (Abschluss Teilnahmewettbewerb) Für den Teilnahmewettbewerb gelten die „Bewerbungsbedingungen (Teilnahmewettbewerb)“, die Gegenstand der im Teilnahmewettbewerb veröffentlichten Vergabeunterlagen sind. Phase 2 – Angebots und Verhandlungsphase Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anfang Angebotsphase); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) Erstangebote; Einladung zu Verhandlungsgesprächen; Verhandlungsgespräche (und ggf. weitere Verhandlungsrunden); Ggf. Konsolidierung der Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Verhandlungen; Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe (BAFO); Schlusstermin für den Eingang der (elektronisch einzureichenden) finalen Angebote; Prüfung und Wertung der Angebote; Informationsschreiben nach § 134 GWB; Zuschlagserteilung und Ende des Verfahrens. Für die Angebots- und Verhandlungsphase gelten die „Angebotsbedingungen (Angebots- und Verhandlungsphase)“. Mit seinen Angeboten darf der Bieter Änderungen respektive Verhandlungsvorschläge zum Konzessionsvertrag einreichen. Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen/„zwingend zu erfüllende Kriterien“ und Zuschlagskriterien. Ausführungsbedingungen: Mit ihrem Teilnahmeantrag und auch aktualisiert mit ihrem finalen Angebot abzugeben ist: - eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 (Drittstaatensubventionsverordnung); hierfür stellt die Kommission ein Online-Formular zur Verfügung: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation/practical-information_en. Dort können sich auch Unternehmen registrieren, um entsprechende Dokumente versenden zu können. Spätestens mit dem ersten Konzessionsvertragsangebot vorzulegen ist: - die Verpflichtungserklärung zur Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) Die Zahlung der Konzessionsabgaben, wie in § 18 des Konzessionsvertragsentwurfs vorgesehen, ist ein „zwingend zu erfüllendes Kriterium“ (Mindestanforderung). Bieter, die die Zahlung der Konzessionsabgabe nach § 18 des Konzessionsvertrags vorgesehen, verweigern, werden von dem Konzessionsverfahren ausgeschlossen.
Detalii licitație
Descriere
Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Konzession für die Erhaltung, den Ausbau und den Betrieb eines Fernwärmeversorgungssystems in einem Teilgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, verbunden mit der Gestattung der Nutzung von Grundstücken der Landeshauptstadt Stuttgart, deren Nutzung für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes erforderlich ist, insbesondere von Wegegrundstücken. Das Konzessionsgebiet erstreckt sich auf das Netzgebiet des bestehenden Fernwärmenetzes, das im Eigentum der EnBW AG steht und derzeit von dieser betrieben wird, und angrenzende Gebiete, die sich nach der kommunalen Wärmeplanung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Fernwärmeversorgung eignen. Ein vertraglicher Eigentumsverschaffungsanspruch der Landeshauptstadt Stuttgart in Bezug auf das Netz, den die Stadt an einen Neukonzessionär abtreten könnte, besteht bisher nicht (BGH, Urteil v. 05.12.2023 – KZR 101/20). Der Konzessionär trägt die Verantwortung dafür, dass das Nutzungsrecht zur Erbringung der Leistungen von ihm und auf seine Kosten eingeholt wird. Sämtliche Bewerber/Bieter, deren Eignung im Teilnahmewettbewerb festgestellt wurde, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl findet insoweit nicht statt. Vor der Ausschreibung der Konzession hat eine Markterkundung stattgefunden, an der mehrere Unternehmen beteiligt wurden. Mehr Informationen über das Fernwärmenetz als in diesem Verfahren wurden den beteiligten Unternehmen hierfür nicht übermittelt.
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