Anunțul 573804-2026 pentru Germania – Servicii de consultanţă în cercetare şi în dezvoltare – Stand von Endlagerprojekten im internationalen Vergleich (Seti) este publicat de Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung și este încadrat la codul CPV 73200000.
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Die Bietenden sind verpflichtet, erkannte Vergaberechtsverstöße innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberin kann erlangt werden bei: Vergabekammer beim Bundeskartellamt des Bundes Postanschrift: Villemombler Straße 76 Ort: Bonn Postleitzahl: 53123 Land: Deutschland E-Mail: [email eliminat] Telefon: [telefon eliminat] Fax: [telefon eliminat] Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach §§ 160f. GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist u.a. unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (Ausschlussfrist).
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Für das BASE besteht im Rahmen der Führung der Aufsicht über das Standortauswahlverfahren ein fachliches Interesse darin, auch die Endlagerprojekte im europäischen und weiteren internationalen Bereich zu kennen und eventuelle Rückschlüsse daraus bilden zu können. Im Rahmen des Espoo-Abkommens erfolgt eine Beteiligung von deutschen Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung von kerntechnischen Einrichtungen im benachbarten Ausland. Das BASE ist dafür die zuständige Behörde und muss deshalb Endlagerprojekte im benachbarten Ausland verfolgen, deren Relevanz in Bezug auf potentielle Umweltauswirkungen auf Deutschland bewerten, sowie gegebenenfalls Stellungnahmen mit dem Ziel der Beteiligung der deutschen Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber dem Nachbarland abgeben. Aufgrund der engen Zeitskalen in Espoo-Verfahren muss das BASE dabei proaktiv vorgehen, um im Falle einer Notifizierung für eine grenzüberschreitende Beteiligung bereits vorbereitet zu sein. Um das BASE bei der Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, verfolgt der Auftragnehmer (AN) des hier ausgeschriebenen Forschungsvorhabens, welche Anforderungen an die Endlagerung radioaktiver Abfälle entwickelt werden, wie diese umgesetzt werden und wie der Entwicklungsstand der Endlagerung in den einzelnen Ländern ist. Ziel ist eine internationale Übersicht von Endlagerprojekten, die eine Vergleichbarkeit herstellt. Aufgrund der großen Zahl an Ländern, die Endlagerung planen oder auch schon umsetzen, und der Diversität des Vorgehens und des aktuellen Stands wird nicht vorausgesetzt, dass sofort eine vollumfängliche Übersicht erarbeitet werden kann. Vielmehr wird ein sukzessives, fortlaufendes Vorgehen erwartet. Zunächst wird ein Konzept erarbeitet, das zeigt wie eine systematische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse erfolgen kann. Anschließend erfolgt - in Rücksprache mit dem BASE – eine Priorisierung der auszuwertenden Länder. Diese Priorisierung wird im Anschluss abgearbeitet. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass einmal bearbeitete Länder fortlaufend aktuell gehalten werden.
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Für das BASE besteht im Rahmen der Führung der Aufsicht über das Standortauswahlverfahren ein fachliches Interesse darin, auch die Endlagerprojekte im europäischen und weiteren internationalen Bereich zu kennen und eventuelle Rückschlüsse daraus bilden zu können. Im Rahmen des Espoo-Abkommens erfolgt eine Beteiligung von deutschen Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung von kerntechnischen Einrichtungen im benachbarten Ausland. Das BASE ist dafür die zuständige Behörde und muss deshalb Endlagerprojekte im benachbarten Ausland verfolgen, deren Relevanz in Bezug auf potentielle Umweltauswirkungen auf Deutschland bewerten, sowie gegebenenfalls Stellungnahmen mit dem Ziel der Beteiligung der deutschen Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber dem Nachbarland abgeben. Aufgrund der engen Zeitskalen in Espoo-Verfahren muss das BASE dabei proaktiv vorgehen, um im Falle einer Notifizierung für eine grenzüberschreitende Beteiligung bereits vorbereitet zu sein. Um das BASE bei der Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, verfolgt der Auftragnehmer (AN) des hier ausgeschriebenen Forschungsvorhabens, welche Anforderungen an die Endlagerung radioaktiver Abfälle entwickelt werden, wie diese umgesetzt werden und wie der Entwicklungsstand der Endlagerung in den einzelnen Ländern ist. Ziel ist eine internationale Übersicht von Endlagerprojekten, die eine Vergleichbarkeit herstellt. Aufgrund der großen Zahl an Ländern, die Endlagerung planen oder auch schon umsetzen, und der Diversität des Vorgehens und des aktuellen Stands wird nicht vorausgesetzt, dass sofort eine vollumfängliche Übersicht erarbeitet werden kann. Vielmehr wird ein sukzessives, fortlaufendes Vorgehen erwartet. Zunächst wird ein Konzept erarbeitet, das zeigt wie eine systematische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse erfolgen kann. Anschließend erfolgt - in Rücksprache mit dem BASE – eine Priorisierung der auszuwertenden Länder. Diese Priorisierung wird im Anschluss abgearbeitet. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass einmal bearbeitete Länder fortlaufend aktuell gehalten werden.
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Germania – Servicii de consultanţă în cercetare şi în dezvoltare – Stand von Endlagerprojekten im internationalen Vergleich (Seti)
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Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Date de contact publicate în TED
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Textul integral publicat de TEDextinde
Qualität: - Erfüllung der inhaltlichen Ziele der Leistungsbeschreibung - Zweckmäßigkeit - Eignung der Methode zur Erreichung der Ziele der Leistungsbeschreibung - Detaillierungsgrad und Nachvollziehbarkeit des Angebotes
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Durchführungskonzept
Stand von Endlagerprojekten im internationalen Vergleich (Seti)
Für das BASE besteht im Rahmen der Führung der Aufsicht über das Standortauswahlverfahren ein fachliches Interesse darin, auch die Endlagerprojekte im europäischen und weiteren internationalen Bereich zu kennen und eventuelle Rückschlüsse daraus bilden zu können. Im Rahmen des Espoo-Abkommens erfolgt eine Beteiligung von deutschen Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung von kerntechnischen Einrichtungen im benachbarten Ausland. Das BASE ist dafür die zuständige Behörde und muss deshalb Endlagerprojekte im benachbarten Ausland verfolgen, deren Relevanz in Bezug auf potentielle Umweltauswirkungen auf Deutschland bewerten, sowie gegebenenfalls Stellungnahmen mit dem Ziel der Beteiligung der deutschen Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber dem Nachbarland abgeben. Aufgrund der engen Zeitskalen in Espoo-Verfahren muss das BASE dabei proaktiv vorgehen, um im Falle einer Notifizierung für eine grenzüberschreitende Beteiligung bereits vorbereitet zu sein. Um das BASE bei der Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, verfolgt der Auftragnehmer (AN) des hier ausgeschriebenen Forschungsvorhabens, welche Anforderungen an die Endlagerung radioaktiver Abfälle entwickelt werden, wie diese umgesetzt werden und wie der Entwicklungsstand der Endlagerung in den einzelnen Ländern ist. Ziel ist eine internationale Übersicht von Endlagerprojekten, die eine Vergleichbarkeit herstellt. Aufgrund der großen Zahl an Ländern, die Endlagerung planen oder auch schon umsetzen, und der Diversität des Vorgehens und des aktuellen Stands wird nicht vorausgesetzt, dass sofort eine vollumfängliche Übersicht erarbeitet werden kann. Vielmehr wird ein sukzessives, fortlaufendes Vorgehen erwartet. Zunächst wird ein Konzept erarbeitet, das zeigt wie eine systematische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse erfolgen kann. Anschließend erfolgt - in Rücksprache mit dem BASE – eine Priorisierung der auszuwertenden Länder. Diese Priorisierung wird im Anschluss abgearbeitet. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass einmal bearbeitete Länder fortlaufend aktuell gehalten werden.
Die Bietenden sind verpflichtet, erkannte Vergaberechtsverstöße innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberin kann erlangt werden bei: Vergabekammer beim Bundeskartellamt des Bundes Postanschrift: Villemombler Straße 76 Ort: Bonn Postleitzahl: 53123 Land: Deutschland E-Mail: [email eliminat] Telefon: [telefon eliminat] Fax: [telefon eliminat] Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach §§ 160f. GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist u.a. unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (Ausschlussfrist).
Angebotspreis
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vergabekammer des Bundes
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Stand von Endlagerprojekten im internationalen Vergleich (Seti)
Für das BASE besteht im Rahmen der Führung der Aufsicht über das Standortauswahlverfahren ein fachliches Interesse darin, auch die Endlagerprojekte im europäischen und weiteren internationalen Bereich zu kennen und eventuelle Rückschlüsse daraus bilden zu können. Im Rahmen des Espoo-Abkommens erfolgt eine Beteiligung von deutschen Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung von kerntechnischen Einrichtungen im benachbarten Ausland. Das BASE ist dafür die zuständige Behörde und muss deshalb Endlagerprojekte im benachbarten Ausland verfolgen, deren Relevanz in Bezug auf potentielle Umweltauswirkungen auf Deutschland bewerten, sowie gegebenenfalls Stellungnahmen mit dem Ziel der Beteiligung der deutschen Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber dem Nachbarland abgeben. Aufgrund der engen Zeitskalen in Espoo-Verfahren muss das BASE dabei proaktiv vorgehen, um im Falle einer Notifizierung für eine grenzüberschreitende Beteiligung bereits vorbereitet zu sein. Um das BASE bei der Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, verfolgt der Auftragnehmer (AN) des hier ausgeschriebenen Forschungsvorhabens, welche Anforderungen an die Endlagerung radioaktiver Abfälle entwickelt werden, wie diese umgesetzt werden und wie der Entwicklungsstand der Endlagerung in den einzelnen Ländern ist. Ziel ist eine internationale Übersicht von Endlagerprojekten, die eine Vergleichbarkeit herstellt. Aufgrund der großen Zahl an Ländern, die Endlagerung planen oder auch schon umsetzen, und der Diversität des Vorgehens und des aktuellen Stands wird nicht vorausgesetzt, dass sofort eine vollumfängliche Übersicht erarbeitet werden kann. Vielmehr wird ein sukzessives, fortlaufendes Vorgehen erwartet. Zunächst wird ein Konzept erarbeitet, das zeigt wie eine systematische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse erfolgen kann. Anschließend erfolgt - in Rücksprache mit dem BASE – eine Priorisierung der auszuwertenden Länder. Diese Priorisierung wird im Anschluss abgearbeitet. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass einmal bearbeitete Länder fortlaufend aktuell gehalten werden.
Rezultate și atribuiri TED
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Câștigător: Brenk Systemplanung GmbH · CUI 07494
Contract 4726F1300131 iul. 202611 oferte primite
Detalii licitație
Descriere
Für das BASE besteht im Rahmen der Führung der Aufsicht über das Standortauswahlverfahren ein fachliches Interesse darin, auch die Endlagerprojekte im europäischen und weiteren internationalen Bereich zu kennen und eventuelle Rückschlüsse daraus bilden zu können. Im Rahmen des Espoo-Abkommens erfolgt eine Beteiligung von deutschen Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung von kerntechnischen Einrichtungen im benachbarten Ausland. Das BASE ist dafür die zuständige Behörde und muss deshalb Endlagerprojekte im benachbarten Ausland verfolgen, deren Relevanz in Bezug auf potentielle Umweltauswirkungen auf Deutschland bewerten, sowie gegebenenfalls Stellungnahmen mit dem Ziel der Beteiligung der deutschen Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber dem Nachbarland abgeben. Aufgrund der engen Zeitskalen in Espoo-Verfahren muss das BASE dabei proaktiv vorgehen, um im Falle einer Notifizierung für eine grenzüberschreitende Beteiligung bereits vorbereitet zu sein. Um das BASE bei der Erfüllung dieser verschiedenen Aufgaben zu unterstützen, verfolgt der Auftragnehmer (AN) des hier ausgeschriebenen Forschungsvorhabens, welche Anforderungen an die Endlagerung radioaktiver Abfälle entwickelt werden, wie diese umgesetzt werden und wie der Entwicklungsstand der Endlagerung in den einzelnen Ländern ist. Ziel ist eine internationale Übersicht von Endlagerprojekten, die eine Vergleichbarkeit herstellt. Aufgrund der großen Zahl an Ländern, die Endlagerung planen oder auch schon umsetzen, und der Diversität des Vorgehens und des aktuellen Stands wird nicht vorausgesetzt, dass sofort eine vollumfängliche Übersicht erarbeitet werden kann. Vielmehr wird ein sukzessives, fortlaufendes Vorgehen erwartet. Zunächst wird ein Konzept erarbeitet, das zeigt wie eine systematische Auswertung und Darstellung der Ergebnisse erfolgen kann. Anschließend erfolgt - in Rücksprache mit dem BASE – eine Priorisierung der auszuwertenden Länder. Diese Priorisierung wird im Anschluss abgearbeitet. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass einmal bearbeitete Länder fortlaufend aktuell gehalten werden.
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