Anunțul 626466-2026 pentru Germania – Lucrări de construcţii – BASF - Umschlagsanlage Modul 50 este publicat de BASF SE și este încadrat la codul CPV 45000000.
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Rückbau von Flächen, Gleisen und einer Kranbahn (vollständig) sowie Teilrückbau einer Kranbahn - Rückbau von Portalkranen - Neubau von Verkehrs- und Abstellflächen in Asphalt- und Pflasterbauweise inkl. Entwässerung - Neubau von Gleisen in Schotter und als feste Fahrbahn - Rück- und Neubau von Oberleitungen über Gleisen - Errichtung eines Modulgebäudes Y050 - Erdung und Blitzschutzsanlagen - Kabelverlegearbeiten - Neubau von Telekommunikationsanlagen - Neubau einer Druckluftanlage und Bremsprobeanlage - Installation von El. Weichenheizungen - Kampfmittelsondierung und ggf. -räumung
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Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Achtung: Der durchschnittliche Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren muss mindestens 110,0 Mio. € netto betragen haben. Unterschreitet er diesen Betrag, wird das Angebot ausgeschlossen. Siehe auch Ergänzungserklärung zu FB 124. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124).
Bauarbeiten zum Neubau des Kranbahnmoduls 50 im KTL Ludwigshafen
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Organizații și puncte de contact84
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Ludwigshafen am Rhein
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Ludwigshafen am Rhein
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Rezultate, atribuiri și contracte4
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Alte informații publicate21
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Description PROC
Rückbau-, Flächenbau-, Gleisbau-, Rorleitungsbau-, Gründungs- und Stahlbetonbaubauarbeiten im Kombi Terminal Ludwigshafen. Darüber hinaus sind Installationsarbeiten für Elektrische Energieanlagen, Telekommunikationsanlagen sowie Hochbauarbeiten in Modulbauweise zu erbringen. Die verschiedenen Gewerke sind vom Auftragnehmer zu koordinieren.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB). § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).
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vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"
Der Bewerber muss in den letzten fünf Kalenderjahren bzw. dem in der Auftragsbekanntmachung angegebenen Zeitraum vergleichbare Leistungen ausgeführt haben. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Dem Teilnahmeantrag ist eine Referenzliste beizufügen. Falls der Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, muss der Bewerber drei Referenznachweise mit mindestens folgenden Angaben vorlegen: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Mindestanforderung: Referenzen Der Bewerber muss über mindestens drei geeignete Referenzen über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen verfügen. Die Referenzen müssen jeweils zwingend sämtliche nachfolgende Anforderungen erfüllen: Vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Anforderung sind im Zusammenhang ausgeführte Gleis-, Asphalt- und Tiefbau- und Rohrleitungsarbeiten (im Wesentlichen Entwässerung und Kabelführungssysteme), wobei der Bieter wesentliche Teile dieser Arbeiten (mindestens 70 % der Abrechnungssumme) im eigenen Unternehmen selbst ausgeführt haben muss (d.h. hinsichtlich dieses Anteils ohne Beauftragung von Nachunternehmern bzw. Eignungsleihe); Die Referenzaufträge müssen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren begonnen und bis spätestens zum Tage der Übermittlung der Referenzangabe an den Auftraggeber abgeschlossen worden sein. Als Nachweis muss der Bewerber auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers eine Eigenerklärung mit aussagekräftigen Angaben zu den Referenzprojekten vorlegen, anhand der der Auftraggeber prüfen kann, ob die Referenzen die gestellten Anforderungen erfüllen.
Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag erklären, dass ihm die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Falls der Teilnahmeantrag des Bewerbers in die engere Wahl gelangt, muss er die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben.
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"
vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."
Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag erklären, dass er Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Falls der Teilnahmeantrag des Bewerbers in die engere Wahl kommt, muss er eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für ihn zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorlegen.
Mindestanforderung: Kein Russlandbezug Im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 Der Bieter, seine etwaigen Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch nimmt, dürfen keinen Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 aufweisen. Als Nachweis muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung auf dem Formblatt „Erklärung zu Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014“ vorlegen.
Vergabekammer des Bundes
Der Bieter muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von jeweils EUR 5 Mio. für Sach- und Personenschäden, 2fach maximiert pro Versicherungsjahr, verfügen. Als Nachweis muss der Bewerber auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers eine entsprechende Versicherungsbestätigung oder eine Eigenerklärung vorlegen, wonach sich der Bewerber verpflichtet, im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung abzuschließen und das Vorliegen der Versicherung dem Auftraggeber umgehend nachzuweisen."
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann"
BASF - Umschlagsanlage Modul 50
Zusätzliche Bonitätsauskunft Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Unternehmen, die auch wirtschaftlich leistungsfähig sind. Als Nachweis muss der Bewerber auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate ab Auftragsbekanntmachung) Bonitätsauskunft einer anerkannten Ratingagentur (Creditreform Germany, KSV oder vergleichbar) vorlegen.
keine
BASF SE
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"
Rückbau von Flächen, Gleisen und einer Kranbahn (vollständig) sowie Teilrückbau einer Kranbahn - Rückbau von Portalkranen - Neubau von Verkehrs- und Abstellflächen in Asphalt- und Pflasterbauweise inkl. Entwässerung - Neubau von Gleisen in Schotter und als feste Fahrbahn - Rück- und Neubau von Oberleitungen über Gleisen - Errichtung eines Modulgebäudes Y050 - Erdung und Blitzschutzsanlagen - Kabelverlegearbeiten - Neubau von Telekommunikationsanlagen - Neubau einer Druckluftanlage und Bremsprobeanlage - Installation von El. Weichenheizungen - Kampfmittelsondierung und ggf. -räumung
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt."
Bauarbeiten zum Neubau des Kranbahnmoduls 50 im KTL Ludwigshafen
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"
Rückbau-, Flächenbau-, Gleisbau-, Rorleitungsbau-, Gründungs- und Stahlbetonbaubauarbeiten im Kombi Terminal Ludwigshafen. Darüber hinaus sind Installationsarbeiten für Elektrische Energieanlagen, Telekommunikationsanlagen sowie Hochbauarbeiten in Modulbauweise zu erbringen. Die verschiedenen Gewerke sind vom Auftragnehmer zu koordinieren.
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Achtung: Der durchschnittliche Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren muss mindestens 110,0 Mio. € netto betragen haben. Unterschreitet er diesen Betrag, wird das Angebot ausgeschlossen. Siehe auch Ergänzungserklärung zu FB 124. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124).
Sellhorn Ingenieurgesellschaft mbH
Um am Teilnahmewettbewerb teilzunehmen, reichen Sie bitte einen formlosen Teilnahmeantrag ein, dem folgende Unterlagen beizufügen sind: - 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird); - 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (wenn sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird); - Angabe der PQ-Nummer im Teilnahmeantrag oder Formblatt 124 - Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung; - ggf. Nachweis zum Mindestumsatz, falls kein FB 124 vorgelegt wird; - Referenzliste; - Erklärung zu Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Erklärung); - Formblatt „Angaben Sicherheit und Qualifikation“; - ggf. Sicherheitskonzept, falls LTI-Rate in den letzten drei Jahren >0,43; - Im Falle der Eignungsleihe: 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle folgende Unterlagen vorzulegen: - Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung und den in der Unterlage „Zusätzliches Formblatt Referenzen“ genannten Angaben; - Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal; - Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerks-rolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer; - rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde; - Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist; - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt; - Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz; - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen; - Versicherungsbestätigung oder Eigenerklärung zur Versicherung; - Bonitätsauskunft einer anerkannten Ratingagentur (Creditreform Germany, KSV oder vergleichbar).
Mindestanforderung: LTI-Rate/Sicherheitskonzept: Der Bewerber muss in den letzten drei Jahren (2023, 2024 und 2025) über eine LTI-Rate von kleiner gleich 0,43 LTI / 200.000 Arbeitsstunden verfügt haben. Dabei meint ein LTI (Lost Time Injury) einen Arbeitsunfall mit mindestens einem Ausfalltag. Lag die LTI-Rate des Bewerbers in einem oder mehreren der letzten drei Kalenderjahre über 0,43, muss der Bewerber in einem Sicherheitskonzept erläutern, wie bzw. mit welchen Maßnahmen/Methoden er (trotz Überschreitung der LTI-Rate von 0,43 LTI/200.000 Arbeitsstunden in der Vergangenheit) im Fall einer Beauftragung sicherstellt, dass bei der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen Arbeitsunfälle effektiv vermieden werden können. Der Auftraggeber bewertet das hierzu vom Bewerber eingereichte Sicherheitskonzept. Er schließt das Angebot des Bewerbers aus, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sicherheitskonzept nicht nachvollziehbar und überzeugend dazu führt, dass bei der Erbringung des ausgeschriebenen Auftrags Arbeitsunfälle effektiv vermieden werden können. Als Nachweis muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung zur LTI-Rate abgeben (Formblatt „Angaben Sicherheit und Qualifikation“). Nur falls seine LTI-Rate in einem oder mehreren der letzten drei Jahre über 0,43 lag, muss der Bewerber neben der Eigenerklärung zur LTI-Rate (Formblatt „Angaben Sicherheit und Qualifikation“) mit dem Teilnahmeantrag zusätzlich ein Sicherheitskonzept vorlegen. Ergänzender Hinweis des Auftraggebers: Die Eigenerklärung zur LTI-Rate bzw. das Sicherheitskonzept muss der Bieter für das eigene Unternehmen (im Falle einer Bietergemeinschaft: alle Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln) sowie im Falle der Eignungsleihe für alle von ihm eingesetzten Nachunternehmer mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Für bei Abgabe des Teilnahmeantrags noch nicht namentlich und erst später auf Verlangen des Auftraggebers benannte Nachunternehmer ist die entsprechende LTI-Rate, das Sicherheitskonzept und die ausgefüllte Anlage mit der Benennung des Nachunternehmers nachzureichen.
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."
Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag erklären, ob er im Handelsregister eingetragen, für die auszuführenden Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen, bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen und/oder zu keiner Eintragung in die genannten Register verpflichtet ist. Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Falls der Teilnahmeantrag des Bewerbers in die engere Wahl kommt, muss er zur Bestätigung seiner Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer.
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"
§ 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"
Der Bewerber muss mit dem Teilnahmeantrag erklären, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag zu erbringen (durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (FB 124)). Falls der Teilnahmeantrag des Bewerbers in die engere Wahl kommt, muss er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt. (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GWB). § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
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LOT-0001 VP03
Bauarbeiten zum Neubau des Kranbahnmoduls 50 im KTL Ludwigshafen
Rückbau von Flächen, Gleisen und einer Kranbahn (vollständig) sowie Teilrückbau einer Kranbahn - Rückbau von Portalkranen - Neubau von Verkehrs- und Abstellflächen in Asphalt- und Pflasterbauweise inkl. Entwässerung - Neubau von Gleisen in Schotter und als feste Fahrbahn - Rück- und Neubau von Oberleitungen über Gleisen - Errichtung eines Modulgebäudes Y050 - Erdung und Blitzschutzsanlagen - Kabelverlegearbeiten - Neubau von Telekommunikationsanlagen - Neubau einer Druckluftanlage und Bremsprobeanlage - Installation von El. Weichenheizungen - Kampfmittelsondierung und ggf. -räumung
45000000 — Lucrari de constructii
Detalii licitație
Descriere
Rückbau-, Flächenbau-, Gleisbau-, Rorleitungsbau-, Gründungs- und Stahlbetonbaubauarbeiten im Kombi Terminal Ludwigshafen. Darüber hinaus sind Installationsarbeiten für Elektrische Energieanlagen, Telekommunikationsanlagen sowie Hochbauarbeiten in Modulbauweise zu erbringen. Die verschiedenen Gewerke sind vom Auftragnehmer zu koordinieren.
Căutări relevante pentru 626466-2026
Legături interne utile pentru CPV, autoritate și expresiile principale din denumirea procedurii.
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
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Main activity
econ-aff
Exclusion grounds description
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt."