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Anunțul 643378-2026 pentru Germania – Servicii de reparare şi de întreţinere a echipamentului de detectare a gazului – Rahmenvereinbarung Wartung PID Phocheck Tiger este publicat de Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI și este încadrat la codul CPV 50413100.
Die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung Los 1 beträgt 1000 Wartungen. Bei Verlängerung der Vertragslaufzeit um 24 Monate auf insgesamt 72 Monate wird die Höchstmenge um 50 % auf insgesamt 1500 Wartungen erhöht. Die Schätzmenge entspricht der Höchstmenge. Die Leistungen der Rahmenvereinbarung Los 1 können von folgenden Behörden und Einrichtungen bestellt werden: Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der folgenden Länder: ● Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW: die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. ● Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin: die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei. ● Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG: die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA: die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde. ● Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes: Landeskriminalamt Berlin, KTI 23; Berufsfeuerwehr Dortmund; Berufsfeuerwehr Essen; Berufsfeuerwehr Köln; Berufsfeuerwehr Mannheim; ● Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK); ● Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW); ● Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBPdL); ● Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
Die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung Los 2 beträgt 1000 Wartungen. Bei Verlängerung der Vertragslaufzeit um 24 Monate auf insgesamt 72 Monate wird die Höchstmenge um 50 % auf insgesamt 1500 Wartungen erhöht. Die Schätzmenge entspricht der Höchstmenge. Die Leistungen der Rahmenvereinbarung Los 2 können von folgenden Behörden und Einrichtungen bestellt werden: Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Abruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der folgenden Länder: ● Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG: die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. ● Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen: Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven. ● Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG: Die Freie und Hansestadt Hamburg. ● Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V: die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land. ● Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG: die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim. ● Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG: die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen. ● Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG: die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. ● Die folgenden Standorte der Analytischen Task Force (ATF) des Bundes: Berufsfeuerwehr Hamburg; Berufsfeuerwehr Leipzig; Berufsfeuerwehr München; ● Bundeskriminalamt (BKA); ● Bundespolizei (BPOL); ● Wehrwissenschaftliches Institut für Schutztechnologien der Bundeswehr (WIS)
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Cod CPV
50413100 — Servicii de reparare si de intretinere a echipamentului de detectare a gazului
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Autoritate contractantă
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Germania – Servicii de reparare şi de întreţinere a echipamentului de detectare a gazului – Rahmenvereinbarung Wartung PID Phocheck Tiger
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