Rezultat publicatTED — Licitații europene72000000 — Servicii IT: consultanta, dezvoltare de software, internet si asistenta·645585-2026
Germania – Servicii IT: consultanţă, dezvoltare de software, internet şi asistenţă – Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH - Software zum Monitoring von PV-Anlagen
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(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Vergabekammer des Landes Berlin
Teststellung
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH schreibt eine Software zum Monitoring von PV-Anlagen aus. Zu den Details vgl. bitte das Dokument "Leistungskatalog".
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proElux GmbH
Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH
Morgenstern Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Konzept Web-Display
Bei dem Angebotspreis handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers.
Produktvorstellung
Bei dem Preis handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers.
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Angebotener Gesamtpreis
Bei dem Angebotspreis handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
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2026
Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH - Software zum Monitoring von PV-Anlagen
Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH schreibt eine Software zum Monitoring von PV-Anlagen aus. Zu den Details vgl. bitte das Dokument "Leistungskatalog".
72000000 — Servicii IT: consultanta, dezvoltare de software, internet si asistenta
Durată: 4 YEAR
Rezultate și atribuiri TED
LOT-0001
Câștigător: proElux GmbH · CUI n.v.
Contract 20264 sept. 20261 oferte primite
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Die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH schreibt eine Software zum Monitoring von PV-Anlagen aus. Zu den Details vgl. bitte das Dokument "Leistungskatalog".
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