Anunțul 692784-2026 pentru Germania – Servicii de auditare – Wirtschaftsprüfungsleistungen einschließlich IT-Prüfung este publicat de Universitätsklinikum des Saarlandes și este încadrat la codul CPV 79212000.
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Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung. Die Leistungen umfassen sämtliche Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: - Prüfung des Jahresabschlusses, - Prüfung des Lageberichts, - Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzgesetz (HGrG), - Durchführung erforderlicher IT-Prüfungshandlungen, - Erstellung des Prüfungsberichts, - Erstellung von Management Lettern, - Durchführung gesetzlich oder regulatorisch erforderlicher Testate, - Berichterstattung gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und weiteren zuständigen Gremien. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, berufsrechtlichen und fachlichen Anforderungen zu erbringen.
Gemäß der gesetzlichen Regelung § 56 VgV. Der AG behält sich vor im gesetzlich erlaubten Umfang Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Werden die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots aus dem Verfahren.
Loc de executare9
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Rezultate, atribuiri și contracte9
Award criterion description LOT
Die Bewertung des Preises beträgt maximal 40 Punkte.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
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nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Berufsrechtliche Zulassung: Der Bieter muss als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ordnungsgemäß zugelassen sein. Die für die Leistung verantwortlichen Berufsträger müssen über die erforderliche berufsrechtliche Zulassung verfügen. Eigenerklärung in Anlage 6; auf Anforderung geeigneter Nachweis der Zulassung.
nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Prüfungsansatz und Auftragsverständnis maximal 10 Punkte. Nachvollziehbarkeit, Risikoorientierung, Prozessorientierung, Einbindung der IT-Prüfung und Bezug zu den Besonderheiten eines Universitätsklinikums. Bewertet wird der konkrete angebotene Prüfungsansatz, nicht die allgemeine Unternehmenshistorie
IT-Prüfung und digitale Prüfungsunterstützung maximal 15 Punkte. Qualität der vorgesehenen IT-Prüfungshandlungen, Einbindung von IT-Prüfungsspezialisten, Umgang mit IT-gestützten Rechnungslegungsprozessen, Schnittstellen, Berechtigungen, IT-Kontrollen sowie rechnungslegungs- und abschlussprüfungsrelevanten IT-Risiken Bewertet wird die Qualität der konkreten Einbindung in die Auftragsdurchführung, nicht allein das Vorhandensein von IT-Kompetenz.
Qualitätssicherung und Unabhängigkeit im Auftragsvollzug maximal 5 Punkte. Auftragsbezogene Qualitätssicherung, Reviewprozesse, interne Sicherungsmaßnahmen und Umgang mit Unabhängigkeitsanforderungen während der Vertragslaufzeit. Die berufsrechtliche Mindestanforderung ist Eignung; bewertet wird der zusätzliche auftragsbezogene Qualitätssicherungsbeitrag
Qualität des konkret vorgesehenen Prüfungsteams maximal 10 Punkte. Rollenverteilung, Qualifikation der benannten Schlüsselpersonen, Verantwortlichkeiten, personelle Kontinuität und verfügbare Ressourcen für die konkrete Auftragsausführung. Mindestanforderungen an das Team sind Eignung; Mehrwert, Passgenauigkeit und Qualität des konkret angebotenen Teams sind Zuschlagskriterien
Der Bieter muss in jedem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre einen Mindestjahresumsatz von 500.000 EUR netto aus Jahresabschlussprüfungen erzielt haben. Bei Bietergemeinschaften und im Falle einer zulässigen Eignungsleihe werden die Umsätze der für dieses Eignungskriterium benannten Unternehmen zusammengerechnet. Eigenerklärung gemäß Anlage 6 über die Umsätze aus Jahresabschlussprüfungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren; auf Anforderung geeignete Nachweise.
Der Bieter muss über einschlägige Erfahrungen mit Prüfungsleistungen im Gesundheitswesen, Krankenhaussektor oder bei Einrichtungen der öffentlichen Hand verfügen. Mindestens drei vergleichbare Referenzmandate aus den letzten drei Jahren gemäß Anlage 3
Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung. Die Leistungen umfassen sämtliche Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: - Prüfung des Jahresabschlusses, - Prüfung des Lageberichts, - Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzgesetz (HGrG), - Durchführung erforderlicher IT-Prüfungshandlungen, - Erstellung des Prüfungsberichts, - Erstellung von Management Lettern, - Durchführung gesetzlich oder regulatorisch erforderlicher Testate, - Berichterstattung gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und weiteren zuständigen Gremien. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, berufsrechtlichen und fachlichen Anforderungen zu erbringen.
Qualität
nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Der Bieter muss über qualifizierte IT-Prüfungskompetenz verfügen, insbesondere für IT-gestützte Rechnungslegungsprozesse, SAP-Umgebungen, Berechtigungen, Schnittstellen, IT-Kontrollen sowie rechnungslegungs- und abschlussprüfungsrelevante IT-Risiken. Als Mindestqualifikation ist mindestens ein IT-Prüfungsspezialist mit einschlägiger Zertifizierung (z. B. CISA, CISM oder gleichwertig) und mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung in der IT-Prüfung IT-gestützter Rechnungslegungsprozesse zu benennen. Benennung und Qualifikationsdarstellung der IT-Prüfungsspezialisten in Anlage 4; ergänzend Referenzen nach Anlage 3.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben.
nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Gemäß der gesetzlichen Regelung § 56 VgV. Der AG behält sich vor im gesetzlich erlaubten Umfang Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Werden die Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht, führt dies zum Ausschluss des Angebots aus dem Verfahren.
Die Bewertung des Preises beträgt maximal 40 Punkte.
nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann
Der Bieter muss über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 4 Mio. EUR je Einzelfall für Vermögensschäden, zweifach maximiert pro Versicherungsjahr, verfügen; die Deckung muss während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung gemäß Anlage 6; auf Anforderung Versicherungsnachweis.
nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
Der Bieter muss Erfahrungen mit komplexen Organisations-, Beteiligungs- oder IT-gestützten Prüfungsumgebungen nachweisen. Darstellung in den Referenzblättern gemäß Anlage 3, insbesondere zu IT-Umfeld, Leistungsumfang und Vergleichbarkeit.
nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Wirtschaftsprüfungsleistungen einschließlich IT-Prüfung
Universitätsklinikum des Saarlandes
nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
Der Bieter muss ein qualifiziertes Kernteam bereitstellen, das mindestens einen verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, einen Prüfungsleiter oder stellvertretenden Wirtschaftsprüfer, einen IT-Prüfungsspezialisten sowie weitere erforderliche Fachmitarbeiter umfasst. Teamblatt gemäß Anlage 4; Eigenerklärung zur personellen Leistungsfähigkeit gemäß Anlage 6
Die berufsrechtliche Unabhängigkeit muss gewährleistet sein; Interessenkonflikte, die einer ordnungsgemäßen Prüfung entgegenstehen, dürfen nicht vorliegen. Unabhängigkeits- und Vertraulichkeitserklärung gemäß Anlage 5.
nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden
nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
Preis
nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Projektorganisation, Kommunikation und Gremienfähigkeit maximal 5 Punkte. Organisation der Prüfungsphasen, Kommunikationswege, Erreichbarkeit, Eskalationswege, Abstimmungen und adressatengerechte Gremienkommunikation. Bewertet wird die konkrete Organisation der Leistungserbringung
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Die Öffnung der Angebote erfolgt nach § 55 Abs. 2 S. 1 VgV. Bieter sind gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 VgV zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, -§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
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Der Bieter muss über ausreichende personelle und organisatorische Kapazitäten verfügen, um Vorprüfung, Hauptprüfung, IT-Prüfung, Pflichttestate, Berichterstattung und Gremientermine fristgerecht durchzuführen. Verfügbarkeits- und Kapazitätszusage gemäß Anlage 7
Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung. Die Leistungen umfassen sämtliche Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: - Prüfung des Jahresabschlusses, - Prüfung des Lageberichts, - Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), - Durchführung erforderlicher IT-Prüfungshandlungen, - Erstellung des Prüfungsberichts, - Erstellung von Management Lettern, - Durchführung gesetzlich oder regulatorisch erforderlicher Testate, - Berichterstattung gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und weiteren zuständigen Gremien. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, berufsrechtlichen und fachlichen Anforderungen zu erbringen.
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Der Auftrag kann maximal 3-mal um ein 1 Jahr verlängert werden. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt dann 5 Jahre.
Der Bieter muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen, das eine ordnungsgemäße, berufsrechtskonforme und nachvollziehbare Leistungserbringung sicherstellt. Eigenerklärung; Darstellung im Angebot bzw. in Anlage 4; auf Anforderung ergänzende Nachweise.
nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung.
Umsetzungskonzept für krankenhausspezifische Prüfungsprozesse maximal 15 Punkte. Qualität, Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit der konkret angebotenen Abläufe für den Pflegebudget-Workflow, den Fördermittel- und Verwendungsnachweisprozess sowie die Prüfung nach § 53 HGrG bei einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Bewertungsgrundlage sind ausschließlich die auftragsbezogenen Darstellungen in Anlage 4 Abschnitt 9. Bewertet werden ausschließlich die angebotsspezifischen Umsetzungsschritte, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Kontrollen, Zeitabläufe und Arbeitsergebnisse. Unternehmensbezogene Erfahrungen, Referenzen und Eignungsnachweise werden nicht bewertet
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Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang der Angebotsunterlagen liegt beim Bieter. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Angebote sind zwingend verschlüsselt über das Vergabeportal dtvp zu übermitteln. Auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder auch über die Bieterkommunikation des Vergabeportals übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
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Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung. Die Leistungen umfassen sämtliche Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: - Prüfung des Jahresabschlusses, - Prüfung des Lageberichts, - Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), - Durchführung erforderlicher IT-Prüfungshandlungen, - Erstellung des Prüfungsberichts, - Erstellung von Management Lettern, - Durchführung gesetzlich oder regulatorisch erforderlicher Testate, - Berichterstattung gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und weiteren zuständigen Gremien. Der Auftragnehmer hat sämtliche Leistungen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, berufsrechtlichen und fachlichen Anforderungen zu erbringen.
79212000 — Servicii de auditare
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Gegenstand der Beauftragung ist die Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung einschließlich aller damit verbundenen prüfungsbezogenen Leistungen für das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (UKS AöR) sowie für die UKS Service GmbH als in den regulären Prüfungsauftrag einbezogene Tochtergesellschaft. Die UKS Energie GmbH ist nicht Bestandteil des regulären Prüfungsumfangs und wird nur bei gesonderter Beauftragung als optionale Leistung geprüft. Die EK-UNICO GmbH ist nicht Gegenstand eigenständiger Prüfungshandlungen; zu berücksichtigen sind lediglich die Angaben im Lagebericht zum Jahresabschluss und zur Minderheitsbeteiligung.
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Berufsrechtliche Zulassung: Der Bieter muss als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ordnungsgemäß zugelassen sein. Die für die Leistung verantwortlichen Berufsträger müssen über die erforderliche berufsrechtliche Zulassung verfügen. Eigenerklärung in Anlage 6; auf Anforderung geeigneter Nachweis der Zulassung.
Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang der Angebotsunterlagen liegt beim Bieter. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Angebote sind zwingend verschlüsselt über das Vergabeportal dtvp zu übermitteln. Auf postalischem Wege sowie per E-Mail, per Telefax oder auch über die Bieterkommunikation des Vergabeportals übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.