Anunțul 556154-2026 pentru Germania – Electricitate – Strombeschaffung FEK Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH este publicat de Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH și este încadrat la codul CPV 09310000.
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Germania – Electricitate – Strombeschaffung FEK Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH
NOTICE type
cn-standard
NOTICE version
Clasificare CPV5
Classification cpv
09310000 | 09310000
Main classification LOT
09310000
Main classification PROC
09310000
Main classification type LOT
cpv
Main classification type PROC
cpv
Căi de atac1
Review deadline description LOT
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber verweist auf § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags
Rein nationale Ausschlussgründe
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
Betrug oder Subventionsbetrug
Einstellung der beruflichen Tätigkeit
Allgemeiner Jahresumsatz
Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Zahlungsunfähigkeit
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung
Strombeschaffung FEK Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH Strombeschaffung mittels eine Einkaufsmodells Spotmarkt/ Terminmarkt
Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH
Durchschnittliche jährliche Belegschaft
Bildung krimineller Vereinigungen
Schwere Verfehlung
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Insolvenz
Interessenkonflikt
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber verweist auf § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Strombeschaffung FEK Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster GmbH
Eintragung in das Handelsregister
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben
Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Bildung terroristischer Vereinigungen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
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